Dublin-Verfahren
Im Rückkehrzentrum untergebracht sind auch Menschen, die dem Dublin-Verfahren unterstehen.
Ist ein anderer Dublin-Vertragsstaat[1] zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, kann die gesuchstellende Person in einen sicheren Drittstaat reisen und es fehlen asylrelevante Gründe. Dann fällt das Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Nichteintretens- Entscheid (NEE), das heisst, das Asylgesuch wird nicht materiell geprüft. Diese Personen verbleiben vorerst in einem Bundesasylzentrum. Wenn sie innerhalb von 140 Tagen nicht in den betroffenen Dublin-Vertragsstaat ausreisen können werden sie einem Kanton zugewiesen und erhalten dort Nothilfe. Normalerweise muss die Rückreise innerhalb von 6 Monaten erfolgen, sonst ist die Schweiz verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen.
In der Praxis bedeutet dies, dass diese Personen meist nur sehr kurze Zeit im Rückkehrzentrum wohnen.
[1] Der Dublin-Raum umfasst alle EU-Mitgliedstaaten sowie die vier mit der EU assoziierten Staaten – die Schweiz, Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein.